Schadenmeldung
Wenn es erforderlich wird, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen von einem Anwalt wahrnehmen lassen muss, kann er einen Anwalt aussuchen und beauftragen oder die Rechtsschutzversicherung hierum bitten (§ 17 Abs. 1 ARB 2000).
Der Rechtsschutzversicherer kann die Übernahme ablehnen, wenn er keine ausreichende Erfolgsaussicht sieht. Deshalb sollte der Versicherungsnehmer vor der endgültigen Beauftragung des Anwaltes eine Kostenübernahmeerklärung des Rechtsschutzversicherers abwarten.
Hinweis
In manchen Fällen kann es eine solche Eilbedürftigkeit geben, wenn zum Beispiel gerichtliche Fristen eingehalten werden müssen, dass der Anwalt schon vor der Kostenübernahmeerklärung beauftragt werden muss. Der Rechtsschutzversicherer übernimmt dann auch solche Kosten rückwirkend, wenn er insgesamt die Kostenübernahme bestätigt.
Tipp
Der Versicherungsnehmer hat die Pflicht, den Rechtsschutzversicherer und den Anwalt vollständig und wahrheitsgemäß über den strittigen Sachverhalt zu informieren, ihnen Beweismittel anzugeben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen (§ 17 Abs. 3 und 5 ARB 2000). Außerdem hat er sie laufend auf Wunsch informiert zu halten und alles zu tun, um die Kosten nicht unnötig zu erhöhen, insbesondere vor einer Klageerhebung oder der Einlegung von Rechtsmitteln eine Zustimmung des Versicherers einzuholen.
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