Tätigkeitsschäden
Als Tätigkeitsschäden bezeichnet man Schäden an fremden Sachen, die durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) oder bei der Benutzung dieser Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) zur Ausübung seiner Tätigkeit entstanden sind, gelten grundsätzlich als vom Versicherungsschutz nach Ziffer 7.7 AHB 2008 ausgeschlossen. Bei unbeweglichen Sachen gilt dies nur insoweit, als diese Sachen oder der Teil von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit bzw. Benutzung betroffen waren.
In verschiedenen Besonderen Versicherungsbedingungen zur Betriebhaftpflichtversicherung werden Tätigkeitsschäden wieder eingeschlossen. Immer ausgeschlossen bleibt der Erfüllungsschaden.
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