Teilprodukt
Nach dem Produkthaftungsgesetz hat der Geschädigte nicht nur einen Anspruch gegen den Hersteller des den Schaden verursachenden Endprodukts (z. B. Kfz), sondern auch gegen den Hersteller eines Teilprodukt (z. B. Autoreifen), wenn dieses für sich genommen fehlerhaft war und dadurch die Fehlerhaftigkeit des Endprodukts hervorgerufen hat.
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