Überversicherung
Nach dem neuen VVG, das seit dem 1.1.2008 für Neuverträge und ab dem 1.1.2009 auch für Bestandsverträge gilt, gilt für die Überversicherung Folgendes: Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert erheblich – in der Regel sind das mindestens 10 Prozent –, kann jede Partei eine Herabsetzung verlangen. Die Prämie ist mit sofortiger Wirkung entsprechend zu reduzieren.
Bei einer in betrügerischer Absicht abgeschlossenen Überversicherung ist der Vertrag nichtig, dem Versicherer steht dann eine Prämie bis zum Zeitpunkt zu, zu dem er von diesen Umständen erfahren hat (§ 74 VVG).
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