Unabwendbares Ereignis
Der Begriff Unabwendbares Ereignis stammt aus dem Schadenersatzrecht, wenn ein Unfall trotz ausreichender Umsichtigkeit des Autofahrers nicht zu vermeiden war.
Seit 1.8.2002 (Reform des Schadenersatzrechts) kann das unabwendbare Ereignis dann nicht mehr von einem Unfallverursacher eingewendet werden, wenn Fußgänger oder Radfahrer Unfallopfer sind. Es wurde aus dem entsprechenden § 7 Abs. 2 StVG gestrichen und durch den im Zweifelsfall schwerer nachweisbaren Begriff der höheren Gewalt ersetzt. Unverändert gilt dies jedoch für eine Unfallkonstellation mit anderen beteiligten Fahrzeugen (§ 17 Abs. 3 StVG).
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