Unechte Vermögensschäden
Reine Unechte Vermögensschäden sind gemäß Ziffer 2.1 AHB 2008 nur bei besonderer Vereinbarung gedeckt. Es handelt sich um solche Vermögensschäden, die weder durch Personenschäden noch durch Sachschäden entstanden sind. Entscheidend ist hier das Wort durch. Es kommt also auf den Ursachenzusammenhang an. Ist der Vermögensschaden ein Schaden, der mit dem Personen- oder Sachschaden in einem Kausalzusammenhang steht, so ist er als sog. unechter Vermögensschaden grundsätzlich im Rahmen der Deckungssumme für Personen- bzw. Sachschäden gedeckt.
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