Verfügungsverbot
Der Geschädigte wird durch das sogenannte Verfügungsverbot des § 108 Abs. 1 VVG geschützt. Hiernach sind Verfügungen über die Entschädigungsforderung aus dem Versicherungsverhältnis dem Dritten gegenüber unwirksam. Im neuen VVG ist das Verfügungsverbot auf den gesamten Freistellungsanspruch erweitert worden. Jedoch kann die Abtretung des Freistellungsanspruchs an den Dritten nicht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ausgeschlossen werden. Der schädigende Versicherungsnehmer kann seinen Befreiungsanspruch gegen den Versicherer nun an den geschädigten Dritten abtreten, jedoch nur an diesen.
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