Verjährung
Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren, in der Lebensversicherung in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Leistung erstmals verlangt werden kann (§ 12 VVG a.F.).
Die bisherigen Verjährungsregeln von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag gelten nicht mehr. Stattdessen ist das allgemeine Schuldrecht anzuwenden, wonach Ansprüche nach drei Jahren verjähren, aber erst nachdem der Anspruch entstanden und dem Anspruchsberechtigten bekannt geworden ist.
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