Verrichtungsgehilfe
Im Rahmen der Gehilfenhaftung haftet der Arbeit- oder Auftraggeber für seine Gehilfen und die durch sie bei der Verrichtung verursachten Schäden.
Allerdings kann er sich von dieser Haftung exkulpieren (befreien), wenn er nachweist, dass er bei der Auswahl des Gehilfen, bei der Auswahl der ggf. benutzten Gerätschaften und der Aufsicht über die Tätigkeit der Verrichtungsgehilfe die notwendige Sorgfalt hat walten lassen.
Der Unterschied zum Erfüllungsgehilfen besteht darin, dass der Geschädigte nicht Vertragspartner des Arbeit- oder Auftraggebers (zum Beispiel ein Kunde) ist.
Beispiel
Kann der Inhaber nachweisen, dass er den Gesellen sorgfältig ausgewählt und seine Arbeit im Rahmen der üblichen Sorgfaltspflichten überwacht hat, muss er für diesen Schaden nicht aufkommen. Stattdessen haftet der Geselle dem Geschädigten gegenüber persönlich.
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