Vorruhestand
Wer in den Vorruhestand geht, gilt unter bestimmten Voraussetzungen dennoch als Arbeitnehmer und kann dadurch auch versicherungspflichtig sein. Versicherungspflichtig ist, wer unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig war und dessen Vorruhestandsgeld mindestens 65 Prozent des Bruttoeinkommens beträgt und dessen Wohnsitz in Deutschland oder einem anderen Land liegt, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht.
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