Vorvertragliche Anzeigepflicht
Der VN hat nur bis zur Antragstellung (Vorvertragliche Anzeigepflicht) statt bis zum Vertragsschluss alle ihm bekannten Gefahrumstände anzugeben, die für die Versicherung erheblich sind und – das ist ebenfalls neu – nach denen der Versicherer ausdrücklich in Textform gefragt hat.
Die Rechtsfolgen sind entschärft, der Versicherer kann nur bei vorsätzlicher oder bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung zurücktreten, bei grob fahrlässiger auch nur, wenn er den Vertrag nachweislich bei Kenntnis der Gefahrumstände nicht geschlossen hätte. Das Gleiche gilt für das Kündigungsrecht. Es bleibt die Möglichkeit der Vertragsanpassung, bei der der VN seinerseits ein außerordentliches Kündigungsrecht erlangen kann.
Der Versicherer kann sich auf die Rechte fünf Jahre lang, bei Vorsatz und Arglist zehn Jahre lang berufen, in der drei Jahre lang (§ 19 VVG).
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