Zugangsfaktor
Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.
Er beträgt grundsätzlich 1,0, kann aber gesenkt oder erhöht werden, wenn die Rente vorzeitig oder erst später in Anspruch genommen wird. Pro Monat einer früheren Inanspruchnahme sinkt er um 0,003, er beträgt damit beispielsweise bei Inanspruchnahme der Rente mit Alter 60 nur noch 0,82 oder bei Alter 63 0,928. Pro Monat einer späteren Inanspruchnahme als mit 65 trotz Erfüllen der Wartezeiten steigt er um 0,005.
Sonderregelungen gelten für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrenten und Witwen- und Waisenrenten.
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