Abhandenkommen
Der Begriff Abhandenkommen bestimmt sich grundsätzlich nach § 935 BGB: Danach ist eine Sache abhanden gekommen, wenn der unmittelbare Besitzer ohne seinen Willen oder ohne sein Zutun den Besitz daran verloren hat. Die Haftpflicht aus dem Abhandenkommen fremder Sachen kann in begrenztem Umfang (z. B. Belegschafts- und Besucherhabe) im Rahmen einer Haftpflichtversicherung eingeschlossen werden.
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