Annahmezwang
Soweit den Versicherer eine Pflicht trifft, bestimmte Versicherungsanträge anzunehmen, spricht man vom Annahmezwang (auch Kontrahierungszwang). Ein solcher besteht nur, wenn er gesetzlich vorgesehen wird. Das gilt z. B. gemäß § 5 PflVersG (Pflichtversicherungsgesetz) für die Autoversicherung.
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