Anrechnungsverbot
In § 5 Abs. 2 BetrAVG geregeltes Anrechnungsverbot oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, sofern der Versorgungsberechtigte diese aus eigenen Beiträgen erworben hat. Im Übrigen ist eine Anrechnung nur zulässig, wenn hierzu eine ausdrückliche, eindeutige und unmissverständliche Einrichtungsklausel vereinbart wird.
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