Ausschlüsse Rechtsschutzversicherung
Aus dem Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherung sind Rechtsschutzansprüche ausgeschlossen, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit folgenden Sachverhalten stehen (§ 3 ARB 2000):
Krieg, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben
Grundsätzlich Nuklear- und genetische Schäden
Bergbauschäden
Kauf eines Baugrundstücks; genehmigungspflichtige Planung, Errichtung oder Umbau eines Gebäudes sowie Finanzierung
Steuerliche Bewertung von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen
Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- u.ä. Angelegenheiten
Abwehr von Schadenersatzansprüchen, außer sie beruhen auf einer Vertragsverletzung. Diese werden von der Haftpflichtversicherung abgedeckt
Kollektives Arbeits- oder Dienstrecht (z.B. Tarifvertrag)
Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen
Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechte oder sonstige Rechte aus geistigem Eigentum
Kartell- oder sonstiges Wettbewerbsrecht
Spiel-, Wettverträge sowie Termin- oder vergleichbare Spekulationsgeschäfte
Familien- und Erbrecht, mit Ausnahme des Beratungs-Rechtsschutzes
Ansprüche gegen die Rechtsschutzversicherung selbst
Verfahren vor Verfassungsgerichten und grundsätzlich auch internationalen Gerichtshöfen
Insolvenzverfahren
Halte- oder Parkverbots-Vergehen im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
Ansprüche nichtehelicher Lebenspartner untereinander
Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter, die dem Versicherungsnehmer übertragen wurden oder für die der Versicherungsnehmer auftritt
Vorsätzlich begangene Straftaten
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