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Außenversicherung

Außenversicherung

Hier erklären wie Ihnen, was der Begriff Außenversicherung bedeutet.

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Außenversicherung - Definition

Außenversicherung

Erweiterung des Versicherungsschutzes in der Hausrat- und Inventarversicherung auf Sachen, die sich außerhalb des Versicherungsortes befinden.
Versicherungsschutz besteht in der Hausratversicherung für Sachen des Versicherungsnehmers oder in häuslicher Gemeinschaft lebender Personen, die sich vorübergehend bis drei Monate außerhalb der Wohnung befinden, die als Versicherungsort gilt (§ 7 VHB 2008).
Die Versicherung ist insoweit eingeschränkt, als der Schutz gegen Sturm-, Hagel- und Einbruchdiebstahlschäden nur gewährt wird, wenn sich die Sachen in entsprechenden Gebäuden befinden. Bei Beraubung muss die Androhung einer Gewalttat an Ort und Stelle stattfinden, ausgeschlossen bleibt der Fall der Erpressung, bei der Sachen erst auf Verlangen des Täters herbeigeschafft werden. Der Gesamtwert der versicherten Sachen in der Außenversicherung ist in der Regel auf zum Beispiel 10 Prozent der Versicherungssumme beschränkt.
In der gewerblichen Sachversicherung kann die Außenversicherung durch Klausel 3401 als abhängige Außenversicherung für nur vorübergehende Aufenthalte der versicherten Sachen außerhalb des Versicherungsortes oder durch Klausel 3402 als selbstständige Außenversicherung mit einer eigenen Position für die ständig außerhalb des Versicherungsortes befindlichen Sachen versichert werden.
Treffen Außenversicherung und eine Fremdversicherung zusammen, gilt in der Regel der Grundsatz Außenversicherung vor Fremdversicherung. Beispiel: Die Sachen eines Besuchers in der Wohnung des Versicherungsnehmers werden durch eine versicherte Gefahr zerstört. Hat der Besucher eine eigene Hausratversicherung mit Außenversicherung, muss zunächst diese leisten, bevor gegebenenfalls die Hausratversicherung des Versicherungsnehmers für die Sachen des Besuches aufkommt. Umgekehrt gilt dies nur bei unter Eigentumsvorbehalt gekauften Gegenständen, die sich im Hausrat des Versicherungsnehmers befinden.

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