Bandscheibe
Schädigungen an der Bandscheibe sind nach den Allgemeinen Bedingungen zur Unfallversicherung (Ziffer 5.2.1 AUB 2008; Ziffer 5 AUB 99 bzw. 2000; § 2 AUB 88) grundsätzlich ausgeschlossen, weil sie in der Regel auf Abnutzung oder Gewebeschwächen beruhen und damit nicht den Unfallbegriff erfüllen. Sie sind lediglich dann mitversichert, wenn sie als Folge eines bedingungsgemäß versicherten Unfalles auftreten.
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