Be- und Entladen
Schäden beim oder durch Be- und Entladen von Land- und Wasserfahrzeugen und Containern sind als Tätigkeitsschäden anzusehen und damit vom Versicherungsschutz nach den Allgemeinen Bedingungen der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen, werden aber in der Betriebhaftpflichtversicherung als besonderer Einschluss angeboten.
Schäden am Ladegut sind allerdings meist nicht versichert, außer, es handelt sich weder um Ladegut, das für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, noch um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die er an Dritte liefern will.
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