Beitragsangleichung
Verändert sich die durchschnittliche Schadenlast aller zum Betrieb der Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer jeweils im vergangenen Kalenderjahr nach Feststellung eines unabhängigen Treuhänders, kann der Haftpflichtversicherer die Prämien entsprechend ändern. Senkungen muss er, Erhöhungen kann er weitergeben. Der Prozentsatz wird auf die nächsten vollen fünf Prozentpunkte abgerundet. Die Angleichung gilt für alle ab dem 1. Juli fälligen Folgejahresprämien (Ziffer 15 AHB 2008).
Der Kunde besitzt ein außerordentliches Kündigungsrecht im Fall der Beitragsangleichung bei Beitragserhöhungen ohne höhere Leistungen (Ziffer 18 AHB 2008).
Nächstes Thema in unserem Lexikon Beitragsanpassung