Beratung während der Vertragslaufzeit
Der Versicherer hat den VN auch während der Vertragslaufzeit zu befragen und zu beraten, wenn ein Anlass dafür erkennbar wird (z. B. Umzugsmeldung des hausratversicherten VN, Schadenmeldung zu einem nicht versicherten Schadenfall, Anfrage nach Rückkaufswert in der Lebensversicherung). Hierauf kann der VN im Einzelfall schriftlich verzichten. Eine Dokumentation dieser Beratung ist nicht gefordert, aber zu Nachweiszwecken sinnvoll.
Beim Einsatz von Versicherungsvertretern wird diese Pflicht in der Regel per Agenturvertrag delegiert. Bei von Versicherungsmaklern vermittelten Verträgen ist der Versicherer nicht zur Beratung verpflichtet. Der Versicherungsmakler übernimmt in aller Regel selbst diese Pflicht (§ 6 Abs. 4 VVG).
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