Beratungspflicht
Der Versicherer bzw. Versicherungsvermittler unterliegt einer generellen Beratungspflicht und hat den VN aus gegebenem Anlass und auf Basis der erfragten Wünsche und Bedürfnisse zu beraten. Der Beratungsaufwand kann in einem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Prämie begrenzt werden, allerdings darf mit diesem Argument keine notwendige Beratung verweigert werden. Das Beratungsergebnis ist zu dokumentieren (§§ 6, 61 VVG).
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