Berieselungsanlage
Im Rahmen der Leitungswasserversicherung ist bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Berieselungs- oder Löschanlagen nach Abschnitt A § 1 Abs. 4 a) AWB 2008 nicht mitversichert. Das Risiko kann über eine Extended-Coverage oder Sprinkler Leckageversicherung gedeckt werden oder über die Klausel SK 5101 mitversichert werden.
Der bestimmungswidrige Austritt von Wasser aus einer Berieselungsanlage oder Löschanlag gehört nach Abschnitt A § 4 Abs. 2 VHB 2008 in der Hausratversicherung jedoch genauso zu den versicherten Gefahren wie nach § 3 Abs. 3 VGB 2008 in der Wohngebäudeversicherung. Schäden durch Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem Gebäude oder an der Berieselungsanlage sind ausgeschlossen (§ 7 Abs. 4 Abs. 3a VHB 2008; § 3 Abs. 4a VGB 2008).
In der Hausratversicherung und Wohngebäudeversicherung sind nach Abschnitt A § 3 Abs. 1 a) VBG 2008 bzw. Abschnitt A § 4 Abs. 1 a) VHB 2008 auch Bruchschäden an Rohren von Lösch- und Berieselungsanlagen mitversichert, sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
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