Bezugsrecht
Recht des Bezugsberechtigten, im Versicherungsfall die Leistung aus der Lebensversicherung zu erhalten. Das Bezugsrecht kann widerruflich oder unwiderruflich erteilt werden.
Beim widerruflichen Bezugsrecht erhält der Bezugsberechtigte nur eine Anwartschaft auf die Leistung; das Recht hierauf entsteht erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Der Versicherungsnehmer kann dieses Bezugsrecht jederzeit durch eine schriftliche Anzeige gegenüber dem Versicherer widerrufen. Bei vorzeitigem Tod des Bezugsberechtigten entfällt das Widerrufsrecht und wird auch nicht vererbt. Diese Form des Bezugsrechts wird vor allem von Kunden gewählt, die ihre Gestaltungsfreiheit bei der Verwendung der Versicherungsleistung möglichst lange beibehalten wollen.
Beim unwiderruflichen Bezugsrecht erhält der Bezugsberechtigten sofort einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung. Der Versicherungsnehmer kann ohne Zustimmung des Bezugsberechtigten keine Veränderungen am Bezugsrecht mehr vornehmen. Der Bezugsberechtigten kann sein Recht auch abtreten oder verpfänden. Verstirbt er vorzeitig, geht der Anspruch aus seiner Erben über.
Das Bezugsrecht kann bei der gemischten Lebensversicherung jeweils für die Todesfall- und die Erlebensfall-Leistung eingeräumt werden.
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