Diebstahl allgemeine Sachversicherung
Entwenden von Sachen, ohne dass es sich um Einbruchdiebstahl oder Raub handelt. Dieser einfache Diebstahl ist nur in Ausnahmefällen versichert bzw. versicherbar:
Diebstahl von Schlüsseln des Versicherungsnehmers, ohne dass dieser den Diebstahl begünstigt hat, um anschließend in dessen Gebäude oder Wohnung einzudringen. Versichert ist das Eindringen in das Gebäude und die Entwendung (Abschnitt A § 1 Abs. 2f AERB 2008; Abschnitt A § 3 Abs. 2 f) VHB 2008).
Diebstahl von Sachen, wenn der Dieb dabei auf frischer Tat erwischt wird und Gewalt anwendet, um die Sachen zu behalten (Abschnitt A § 1 Abs. 2 d) AERB 2008; Abschnitt A § 5 Abs. 2 d) VHB 2008).
Diebstahl von Sachen, die sich in unmittelbarer körperlicher Obhut befinden, sofern Schäden durch Raub auf Transportwegen eingeschlossen sind (Abschnitt A § 1 Abs. 5 b) AERB 2008).
Fahrraddiebstahl
Einfacher Diebstahl, zum Beispiel von Sachen aus dem Garten oder aus Kfz, ist mit Einschränkungen in der Hausratversicherung einschließbar.
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