Ehegattennachversicherung
Bei der Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung entfällt die allgemeine Wartezeit durch die Ehegattennachversicherung von drei Monaten für den Ehegatten einer seit mindestens drei Monaten versicherten Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb zweier Monate nach der Eheschließung beantragt wird. Die besonderen Wartezeiten bleiben bestehen. Einige Versicherer verzichten auf die Einhaltung der besonderen Wartezeiten für Psychotherapie und Kieferorthopädie.
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