Eintrittsrecht
Wird in den Versicherungsanspruch ein Arrest vollzogen oder eine Zwangsvollstreckung vorgenommen oder wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des VN eröffnet, so kann der namentlich bezeichnete Bezugsberechtigte mit Zustimmung des VN an seiner Stelle in den Versicherungsvertrag eintreten. Geschieht dies, so hat er die Forderungen der Gläubiger oder der Insolvenzmasse bis zur Höhe des Betrages zu befriedigen, dessen Zahlung der VN im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages vom Versicherer verlangen kann. Ist ein Bezugsberechtigter nicht oder nicht namentlich bezeichnet, so steht das gleiche Eintrittsrecht dem Ehegatten und den Kindern des VN zu.
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