Entgeldumwandlung
Seit 2002 haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Durchführung einer Umwandlung zukünftiger Entgeltansprüche zum Zweck einer betrieblichen Altersversorgung (§ 1a BetrAVG). Diese wird entweder durch Tarifvertrag geregelt oder vom Arbeitgeber individuell entschieden. Falls er keine Durchführungsmöglichkeit anbietet, hat der Arbeitnehmer zumindest auf den Abschluss einer Direktversicherung Anspruch.
Der Anspruch auf Entgeldumwandlung ist begrenzt auf vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung. Darüber hinaus sind auf freiwilliger Basis und mit bestimmten Beschränkungen, vor allem bei der steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung, Umwandlungen möglich.
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