Erfüllungshilfe
Im Rahmen der Gehilfenhaftung haftet der Arbeit- oder Auftraggeber für seine Gehilfen und die durch sie bei der Erfüllung eines Vertrages verursachten Schäden wie für eigenes Verschulden. Wesentlich dabei ist, dass der Geschädigte gleichzeitig Vertragspartner des Geschäftsherrn des Gehilfen ist. Die Erfüllungshilfe Haftung geht weiter als beim Verrichtungsgehilfen.
Beispiel
Ansprüche gegen den Gesellen auf Schadenersatz können nun sowohl der Kunde, an dessen Haus die Malerfirma arbeitete, als auch der Passant richten. Im Verhältnis zum Kunden ist der Geselle als Erfüllungsgehilfen zu werten. Für sein Fehlverhalten muss der Inhaber des Malerbetriebes haften.
Im Verhältnis zum Passanten ist der Geselle lediglich ein Verrichtungsgehilfe.
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