Erfüllungsschaden
Nach Ziffer 1.2 AHB 2008 besteht kein Versicherungsschutz für Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt. Gleiches gilt auch bei Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können und auch bei Ausfall der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges. Nicht gedeckt sind auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung, auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung und wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Der Erfüllungsschaden gehört zu den typischen Unternehmerrisiken, die als nicht versicherbar gelten.
Beispiel
Die anschließend erforderliche Reparatur der Wasserleitung gilt als Erfüllungsschaden und ist in keiner Haftpflichtversicherung versichert.
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