Erweiterte Leitungswasserversicherung
Soweit dies vereinbart ist, gilt als Leitungswasser über § 1 Abs. 2b AWB 87 hinaus auch Wasser, das aus sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen bestimmungswidrig ausgetreten ist (Klausel 5105).
Diese Klausel Erweiterte Leitungswasserversicherung stellt für viele Betriebe einen wichtigen Einschluss dar, in denen mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtungen wie Waschmaschinen, Durchlauferhitzer oder mit Wasser betriebene Maschinen und Anlagen vorhanden sind.
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