EU Versicherungsvermittlerrichtlinie
Am 15.1.2003 wurde die EU Versicherungsvermittlerrichtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.12.2002 über die Vermittlung von Versicherungen veröffentlicht, sie muss bis zum 15.1.2005 umgesetzt werden. Ihr Hauptziel ist es, grenzübergreifende Dienstleistungen zu ermöglichen, für die eine einheitliche Rechtsgrundlage notwendig ist.
Wesentliche Inhalte sind:
Zulassungspflicht
Künftig müssen sich alle Vermittler registrieren lassen, bevor sie die Vermittlertätigkeit aufnehmen dürfen. Dafür muss ein Vermittlerregister eingerichtet werden. Bisher gibt es nur die AVAD, die aber als brancheninterne Einrichtung nicht in Frage kommt. Es wird eine Befreiungsmöglichkeit von der Registrierungspflicht für vertraglich gebundene Vermittler unter bestimmten Voraussetzungen geben.
Eignungsprüfung
Zur Zulassung gehört auch der Nachweis ausreichender fachlicher Kenntnisse, eines guten Leumunds, einer Berufshaftpflichtversicherung und in bestimmten Fällen weiterer Sicherungsmaßnahmen, wenn der Vermittler mit Kundengeldern in Berührung kommt. Auch hier gibt es Ausnahmen für bestimmte, vertraglich gebundene Vermittler.
Informationspflicht vor Beginn der Beratung
Der Vermittler zum Beispiel für die Private Krankenversicherung muss den Kunden künftig vor Vertragsabschluss über seine Vermittlereigenschaft aufklären. Dazu zählen sein Name und Anschrift, ob er als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter tätig ist, ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt oder ob ein Versicherungsunternehmen einen solchen Anteil an ihm besitzt. Mitgeteilt werden muss außerdem die Anschrift der Schlichtungsstelle.
Informationspflicht vor Beginn der Beratung
Der Versicherungsvermittler muss den Kunden über die Beratungsgrundlage aufklären. Beim Versicherungsmakler wird unterstellt, dass er grundsätzlich den gesamten Markt abdeckt, es sei denn, dass er auf eine eingeschränkte Auswahl besonders hinweist. Tut er dies, muss er genauso wie der Versicherungsvertreter dem Kunden die Versicherer benennen, deren Angebote er in die Auswahl einbezogen hat. Der Ausschließlichkeitsvertreter muss zusätzlich das Unternehmen benennen, das er vertritt.
Fragepflicht
Der Versicherungsvermittler hat den Kunden nach seinen Wünschen zu befragen. Außerdem muss er den Bedarf ermitteln, typischerweise ist hierfür eine Risikoanalyse erforderlich. Das deutsche Vermittlergesetz sieht hierfür allerdings Einschränkungen vor. So soll der Vermittler keine Ausforschungspflicht haben, muss jedoch offensichtliche Zusammenhänge beim Bedarf des Kunden erkennen und ansprechen.
Beratungspflicht
Der Versicherungsvermittler muss den Kunden beraten. Der Beratungsaufwand steht jedoch ebenfalls unter verschiedenen Vorbehalten, insbesondere auch dem eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Kunden zu zahlenden Prämie.
Dokumentationspflicht
Alle Versicherungsvermittler müssen die erfragten Wünsche und den Bedarf sowie alle abgegebenen Ratschläge und die Gründe hierfür dokumentieren. Eine solche Pflicht gab es bisher nach deutschem Recht nicht. Lediglich Makler kannten die Dokumentation als Haftungserleichterung im Fall einer behaupteten Falschberatung. Angewandt wurde sie in der Praxis jedoch nicht immer.
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