Fahrlässige Handlung
Durch besondere Vereinbarung kann in der Vertrauensschadenversicherung auch eine Fahrlässige Handlung der Vertrauenspersonen in den Versicherungsschutz einbezogen werden.
Ausgeschlossen gelten jedoch:
Schäden an Sachen, die die Vertrauenspersonen nicht unmittelbar zu betreuen hatten.
Schäden an Fahrzeugen, an durch Fahrzeuge beförderten Werten oder durch Abhandenkommen von Werten aus Fahrzeugen.
Schäden, die bei der Bearbeitung, Gewährung oder Überwachung von Krediten entstehen.
Schäden, die bei technischer Planung sowie bei der Vorbereitung, Ausübung oder Überwachung einer technischen Tätigkeit entstehen.
Nächstes Thema in unserem Lexikon Fahrlässigkeit (Haftpflichtrecht)