Fahrtveranstaltung
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ersatzansprüche aus der Verwendung des Fahrzeugs bei behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder den dazugehörigen Übungsfahrten (Ziffer A.1.5.2 AKB 2008).
Eine nicht behördlich genehmigte Fahrtveranstaltung ist ebenfalls ausgeschlossen, da sie eine Zweckentfremdung des Fahrzeugs und damit eine Pflichtverletzung darstellen.
Gegenüber Dritten bleibt allerdings der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung bestehen. Dafür risikiert der Versicherungsnehmer einen Regress des Versicherers.
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