Feuer Betriebsunterbrechungsversicherung
Gegenstand der Feuer Betriebsunterbrechungsversicherung
Schäden an versicherten Sachen durch
Brand, Blitzschlag, Explosion,
Absturz oder Anprall eines bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder Ladung,
Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei einem der vorstehenden Ereignisse,
sowie zusätzlich durch
Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Leitungswasser, Sturm (Klausel 8109),
unbemannte Flugkörper (Klausel 8111),
glühendflüssige Schmelzmassen (Klausel 8104).
Wird der Betrieb des VN infolge eines Sachschadens, entstanden durch eine der versicherten Gefahren, unterbrochen, so ersetzt der Versicherer den dadurch entstandenen Unterbrechungsschaden.
Die Haftzeit beträgt zwölf Monate seit Eintritt des Sachschadens, soweit nicht eine überjährige Haftzeit als vereinbart gilt. Für Löhne und Gehälter kann eine kürzere Haftzeit als zwölf Monate vereinbart werden.
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