Folgeprämie
Als Folgeprämie gilt jede Prämie, die der Erstprämie folgt, also entweder die Jahresprämie des zweiten Versicherungsjahres oder die zweite Rate eines Vertrages.
Wird die Folgeprämie nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, hat das ebenfalls Folgen für den Versicherungsschutz. Anders als bei der Erstprämie muss der Private Krankenversicherung jedoch erst eine so genannte qualifizierte Mahnung aussprechen, das heißt, dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen und ihm die weiteren Rechtsfolgen einer Nichtzahlung angeben.
Nach erfolglosem Ablauf der Mahnfrist ist der Versicherer leistungsfrei. Außerdem kann er entweder anschließend eine Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aussprechen oder diese bereits mit der qualifizierten Mahnung mit aussprechen für den Fall, dass auch nach Ablauf der Frist nicht gezahlt worden ist. Der Versicherungsnehmer kann die Kündigung und die Leistungsfreiheit jedoch abwenden, wenn er bis zu einen Monat nach der Kündigung die Folgeprämie doch noch zahlt (§ 39 VVG a.F.).
Zu den Neuregelungen durch die VVG-Reform, die seit dem 1.1.2008 für Neukunden und ab dem 1.1.2009 auch für Bestandskunden gelten, siehe Zahlungsverzug Erstprämie sowie Fälligkeit.
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