Gefährdungshaftung
Als Gefährdungshaftung bezeichnet man eine erschwerte Haftung, bei der vermutet wird, dass der Schaden schuldhaft durch den Besitz oder die Haltung bestimmter Gegenstände (z.B. Haus- und Grundbesitz, Tiere, Kraftfahrzeuge) oder bestimmte Tätigkeiten (z.B. Herstellung und Vertrieb von Produkten, umweltgefährdenden Anlagen, Atomanlagen, Einleitung in Gewässer etc.) verursacht ist. Teilweise kann sich der Beschuldigte von dieser Haftung wieder befreien durch den Nachweis, dass er die erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat oder der Schaden trotzdem entstanden wäre (höhere Gewalt).
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