Gefälligkeit
Erbringt ein Freund, Nachbar o.Ä. eine Gefälligkeit (unentgeltliche Leistung), kann dieser nach allgemeiner Rechtsauffassung in der Regel nicht für die dabei verursachten Schäden haftbar gemacht werden, ausgenommen vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers.
Viele Versicherer bieten für ihre Private Haftpflichtversicherung die Mitversicherung von Gefälligkeitsschäden – meist bis zu gewissen Sublimits oder beschränkt auf Sachschäden – als Leistungserweiterung an.
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