Hartz IV
Mit dem Wirksamwerden der Arbeitsmarktreform Hartz IV zum 1.1.2005 haben sich auch einige der Regeln zur Anrechnung verwertbaren Vermögens verändert, zu dem auch die Guthaben in bestehenden Lebens- und Rentenversicherungen gehören.
Durch Hartz IV ist die bisherige Arbeitslosenhilfe entfallen. Stattdessen wird je nach Alter des Arbeitslosen nach 12 bis 32 Monaten Leistungsdauer an Stelle des Arbeitslosengeldes I ein neues Arbeitslosengeld II gezahlt, das die bisherige Arbeitslosenhilfe ersetzt und mit dem Niveau der Sozialhilfe identisch ist. Derzeit ist das Arbeitslosengeld I für Arbeitslose unter 45 Jahren bereits auf maximal 12 Monate begrenzt, ab 2006 gilt dies für alle bis zu 55 Jahre alten Arbeitslosen. Ältere Personen werden dann maximal 18 Monate lang Arbeitslosengeld I beziehen können.
Während das Arbeitslosengeld bisheriger Art bzw. das Arbeitslosengeld I nach Hartz IV als Versicherungsleistung gilt, gilt das Arbeitslosengeld II wie bisher schon die Sozialhilfe als Leistung des Staates, die nur im Fall nachgewiesener Bedürftigkeit beansprucht werden kann. Hierbei wird vorhandenes Vermögen herangezogen und der Anspruchsteller verpflichtet, zunächst dieses Vermögen zu verwerten (§ 12 Abs. 1 SGB II). Eine Verwertung muss zumutbar sein, bis zu 10 Prozent Verlust gelten allerdings als zumutbar.
Für bereits bestehende Guthaben in abgeschlossenen Versicherungsverträgen gelten folgende Regeln:
: Diese muss nicht verwertet werden.
Basis-Rente (): Diese muss nicht verwertet werden.
Kapitallebensversicherung: Diese werden bis maximal 20.000 EUR von der Verwertung freigestellt, sofern sie ausdrücklich der privaten Altersvorsorge dienen und erst im Rentenalter fällig werden. Zu diesem Zweck können Versicherungsverträge in eine monatlich auszahlbare private Leibrente umgewandelt werden. Bei Überschreiten der Höchstgrenze muss die Versicherung gekündigt werden, sofern der Rückkaufswert nicht mehr als 10 Prozent unter den eingezahlten Beiträgen liegt.
Betriebliche Altersvorsorge, berufsständische Altersvorsorge: Diese muss in der Regel nicht verwertet werden. Selbstständige, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, dürfen eine für die Altersvorsorge abgeschlossene Versicherung erhalten.
Für die Verwertung gelten folgende Freibeträge:
Vermögensfreibetrag: Es kann ein grundsätzlicher Vermögensfreibetrag in Höhe von 4.100 EUR zuzüglich weiterer 200 EUR pro vollendetem Lebensjahr des Antragstellers gewährt werden, maximal 13.000 EUR pro Person. Personen, die vor 1948 geboren sind, können 250 EUR pro Lebensjahr und eine Maximalgrenze von 33.800 EUR in Anspruch nehmen.
Zusätzlicher Freibetrag für Altersvorsorge: Zu dem o.g. Grundfreibetrag kommt noch einmal der gleiche Freibetrag für echtes Altersvorsorge-Vermögen hinzu.
Schonvermögens-Regelung: Für Kinder gilt ein Freibetrag von 4.100 EUR pro Jahr von Geburt an, damit beispielsweise Ausbildungsversicherungen bzw. Aussteuerversicherungen von der Verwertung freigestellt werden können.
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