Infektionen
Infektionen sind als Krankheiten anzusehen und deshalb nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Unfallversicherung (Ziffer 5.2.4 AUB 2008; Ziffer 5 AUB 99 bzw. 2000; § 2 AUB 88) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Mitversichert ist jedoch, wenn durch einen versicherten Unfall Infektionserreger in den Körper gelangen. Dafür genügen aber nicht geringfügige Haut- und Schleimhautverletzungen (z.B. Insektenstich), außer wenn Tollwut oder Wundstarrkrampf auftreten. Auch für Zeckenbisse wird in vielen neueren Unfallversicherungstarifen geleistet.
Durch besondere Vereinbarung können folgende Risiken wieder mitversichert werden:
Wundinfektionen
Bestimmte Infektionskrankheiten, die frühestens drei Monate nach Vertragsabschluss ausbrechen
Ausbruch von Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche oder sonstige von Tieren verursachte Hautverletzungen übertragen wurden
Weitere Infektionskrankheiten wie Diphtherie, Kinderlähmung, Tuberkulose oder Typhus
Während der Gültigkeit des Vertrages entstandene Impfschäden
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