Kenntnis von Mangelhaftigkeit und Schädlichkeit
Gemäß 7.2 AHB 2008 sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von Mangelhaftigkeit und Schädlichkeit der Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben, von der Versicherung ausgeschlossen. Zur Kenntnis der Mangelhaftigkeit gehört das Bewusstsein, dass die Leistung oder die Ware bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder bei einem vorhersehbaren Fehlgebrauch Schaden stiften kann. Erkennt der Versicherungsnehmer z.B. aufgrund von Kundenreklamationen einen Mangel und bringt er das Produkt weiterhin in Verkehr, liegt Kenntnis von der Mangelhaftigkeit vor. Die Beweislast trägt der Versicherer.
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