KFZ Haftpflichtversicherung
Bei der KFZ Haftpflichtversicherung handelt es sich nicht um eine freiwillige Versicherung. Vielmehr ist der Kfz Halter verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Autoversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die Personen-, Sach- und sonstige Vermögensschäden durch den Gebrauch des Fahrzeuges deckt, wenn das Fahrzeug im öffentlichen Verkehr eingesetzt wird. Nähere Einzelheiten zur Versicherungspflicht regelt § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes.
Mit der Versicherungspflicht des Kfz Halters korrespondiert der sog. Kontrahierungszwang auf Seiten des Versicherers. Dies bedeutet, dass ein auf Abschluss einer Kfz Haftpflichtversicherung abgegebener Antrag als angenommen gilt, wenn der Versicherer ihn nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des Antrags schriftlich ablehnt oder wegen einer nachweisbar höheren Gefahr ein vom allgemeinen Unternehmenstarif abweichendes schriftliches Angebot unterbreitet. Der Versicherungsschutz ist hier allerdings auf die Mindestversicherungssummen begrenzt.
Gegenstand des Versicherungsschutzes
Die Kfz Haftpflichtversicherung schützt die versicherten Personen vor Schadenersatzansprüchen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges entstehen.
Der Versicherer erbringt seine Leistung entweder dadurch, dass er begründete Schadenersatzansprüche Dritter durch Zahlung befriedigt oder unbegründete Schadenersatzansprüche abwehrt.
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