Mitversicherte Personen Privathaftpflicht
In der Privathaftpflicht sind Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner mitversichert sowie Kinder, die nicht verheiratet sind. Auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder gelten als mitversicherte Kinder.
Volljährige Kinder sind nach den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Private Haftpflichtversicherung nur mitversichert, sofern sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden. Als solche gilt nur die Erstausbildung (Lehre) oder ein Erststudium, nicht aber Zweitstudien, Fortbildungen, Referendarzeiten o.Ä. Mitversichert sind Kinder auch bei der Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes, wenn dieser vor, während oder nach einer Berufsausbildung erfolgt.
Verstirbt der Versicherungsnehmer, bleibt die Privathaftpflicht Versicherung nach den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflicht Versicherung für die hinterbliebenen mitversicherten Personen bis zur nächsten Prämienfälligkeit bestehen. Anschließend besteht sie weiter, wenn die Hinterbliebenen die fällige Folgeprämie einlösen.
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