Mutterschaftshilfe
Versicherte der GKV (Gesetzliche Krankenversicherung) haben Anspruch auf Mutterschaftshilfe während der Schwangerschaft und Entbindung. Dazu zählt die ärztliche Behandlung, Untersuchung und Beratung, die Leistungen der Hebamme, die stationäre Unterbringung vor der Entbindung sowie bis zu sechs Tage danach (§ 197 RVO) oder häusliche Pflege (§ 198 RVO) und Haushaltshilfe (§ 199 RVO).
Mütter, die wegen der Mutterschutzfristen kein Arbeitsentgelt erhalten, können in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung sowie in den ersten acht Wochen (bei Mehrlings- oder Frühgeburt zwölf Wochen) danach ein Mutterschaftsgeld erhalten (§ 200 RVO).
Die Private Krankenversicherung (PKV) gewährt nur in Ausnahmefällen Tarife, die zum Beispiel eine Beitragsbefreiung in der Mutterschutzzeit oder eine Beihilfe in Form eines Einmalbetrages von z.B. 200 EUR vorsieht.
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