Nicht versicherte Sachen (Wohngebäudeversicherung)
In der Wohngebäudeversicherung gelten folgende Sachen als Nicht versicherte Sachen (§ 1 VGB 2000):
Weiteres Gebäudezubehör sowie weitere Grundstücksbestandteile, soweit nicht unter den versicherten Sachen ausdrücklich aufgeführt. Diese können aber durch besondere Vereinbarung eingeschlossen werden.
Zubehör, das sich nicht im oder am Gebäude befindet (z.B. Heizöl im Tank im Garten) sowie Zubehör, das nicht für die Instandhaltung oder für Wohnzwecke gebraucht wird (z.B. Heckenschere).
Nachträglich eingefügte, nicht aber ausgetauschte Sachen, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er vereinbarungsgemäß die Gefahr trägt. Auch dies ist durch besondere Vereinbarung abänderbar.
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