Strafrechtsschutz
Leistungsart der Rechtsschutzversicherung, die zur Verteidigung in verkehrsrechtlichen oder sonstigen Strafverfahren dient. Allerdings muss der Versicherungsnehmer dann die Kosten zurückerstatten, wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass er das Vergehen vorsätzlich begangen hat. Wird ihm ein vorsätzliches, strafbares Vergehen vorgeworfen, genießt er zunächst keinen Versicherungsschutz, sondern erst rückwirkend, wenn der Vorwurf der Vorsätzlichkeit nicht rechtskräftig festgestellt werden kann.
Der Versicherungsschutz wird ausdrücklich nicht für Verbrechen (Mord z.B.) und andere strafbare Vergehen gewährt, die nur vorsätzlich begangen worden sein können (Diebstahl, Beleidigung oder Betrug beispielsweise). Selbst wenn der Versicherungsnehmer von dem Vorwurf freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird, kann er keine Leistungen beanspruchen (§ 2i ARB 2000).
Der Strafrechtsschutz ist in der Regel in folgenden Vertragsarten enthalten:
Verkehrsrechtsschutz
Fahrerrechtsschutz
Privatrechtsschutz für Selbstständige
Berufsrechtsschutz für Selbstständige.
Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Selbstständige. (Firmenrechtsschutzversicherung)
Rechtsschutz für Firmen
Rechtsschutz für Vereine.
Privat- und Berufsrechtsschutz für Nichtselbstständige
Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbstständige.
Landwirtschafts- und Verkehrsrechtsschutz
Nächstes Thema in unserem Lexikon Straftat