Strahlenschäden
Nach Ziffer 7.12 AHB 2008 sind Schäden ausgeschlossen, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlenschäden (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
Diese Schäden sind in der Regel über eine spezielle Haftpflichtversicherung nach dem Atomgesetz versicherbar (Deutsche Kernreaktor Versicherungsgemeinschaft oder kurz Atom-Pool). Ein deckungsvorsorgefreier Umgang mit kleineren Strahlenmengen ist jedoch in Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherungen enthalten (z.B. für Ärzte).
Beispiel
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn diese radioaktiven Stoffe oder Beschleuniger oder die notwendigen Messgeräte nicht dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen haben. Das Gleiche gilt, wenn der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass die Stoffe, Beschleuniger oder Messgeräte nicht oder nicht ausreichend gewartet worden sind.
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