Tierhüterhaftung
Derjenige, der durch Vertrag das Hüten von Tieren übernommen hat unterliegt einer Tierhüterhaftung und haftet für den Schaden, den das beaufsichtigte Tier verursacht hat.
Im Gegensatz zur erweiterten Gefährdungshaftung des Tierhalters kann er sich von seiner Haftung exkulpieren (befreien), wenn er nachweist, dass er die erforderliche Sorgfalt bei der Aufsicht hat walten lassen oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre.
In der Privathaftpflichtversicherung ist diese Haftung für zahme Haustiere, gezähmte Kleintiere und Bienen mitversichert, aber nicht für Hunde (Hundehalterhaftpflicht Versicherung), Rinder, Pferde (Pferdehalterhaftpflicht Versicherung), sonstige Reit- und Zugtiere, wilde Tiere sowie bei Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Hierfür ist eine spezielle Tierhalterhaftpflicht erforderlich. Das private, nicht gewerbsmäßige Hüten fremder Hunde und Pferde ist durch die Private Haftpflichtversicherung allerdings versichert.
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