Überleitungsklausel
Eine sogenannte Überleitungsklausel findet man in den Umwelthaftpflichtpolicen einiger Versicherer. Diese Klausel besagt, dass sämtliche Deckungserweiterungen aus der Betriebshaftpflichtversicherung, die eine Abbedingung der AHB Ausschlüsse über das Umwelthaftpflichtmodell hinaus beinhalten (z. B. Mietsachschäden oder Bearbeitungsschäden) sowie sonstige Deckungserweiterungen (z. B. Repräsentantenklausel) auch für die Umwelt Haftpflichtversicherung gelten, soweit dort keine vorrangigen Regelungen getroffen sind.
Nächstes Thema in unserem Lexikon Überschalldruck