Überschussbeteiligung
Lebensversicherungen erzielen aus verschiedenen Quellen einen Überschuss, der in der Regel über den Rechnungszins als Überschussbeteiligung hinausgeht:
Risikogewinn: Günstigerer Verlauf der Sterblichkeit als kalkuliert.
Zinsgewinn: Höhere Erträge aus der Vermögensanlage als kalkuliert.
Kostengewinn: Niedrigere Abschluss- und Verwaltungskosten als kalkuliert.
Daraus entsteht der Rohüberschuss, der zu rund 90 Prozent an die Versicherten über bestimmte Abrechnungsverbände und in Form einer Direktgutschrift sowie zum Teil in Form einer Rückstellung für Beitragsrückerstattung wieder ausgeschüttet wird, wobei Letztere dem Versicherten je nach gewähltem Überschussverwendungsmodell als Barauszahlung, Beitragsverrechnung, verzinsliche Ansammlung oder Bonussystem zu Gute kommen.
Mit Inkrafttreten des Neuen VVG am 1.1.2008 hat der VN einer Lebensversicherung Anspruch auf eine Beteiligung am Überschuss und an den Bewertungsreserven, außer die Überschussbeteiligung ist insgesamt durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen. Die Beteiligung ist nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen (§ 153 VVG).
Nächstes Thema in unserem Lexikon Überschussverteilung